Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 72Artikel eins, Paragraph 72
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 72. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandelnParagraph 72, (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder
wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.
(2)Absatz 2,Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oderdie durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4)Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 2 nicht bestätigt oderwenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht bestätigt oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.
(5)Absatz 5,Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12064141
Alte Dokumentnummer
N4199225078J